Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Kurz gefasste Übersicht zum aktuellen Stand der Ärztegesetz Novelle 2014
Ich darf Sie als Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer für Wien über den derzeitigen Stand zur Ärztegesetznovelle informieren und habe für Sie eine kurzgefasste Übersicht über die wesentlichsten Änderungen zusammengestellt. Ich hoffe diese ist für Sie informativ.
Ich weise darauf hin, dass dies nur ein vorläufiger Stand ist und es zu manchen Themenbereichen dzt. noch Verhandlungen gibt. Verhandelt wird noch zu: A) Lehrpraxis und Gesamtvertrag, B) Pooling von TurnusärztenInnen, C) Lage der Kernarbeitszeit, D) Konsilararztausbildung, E) Bezeichnung Facharzt für Allgemeinmedizin, F) Sonderregelungen für Med-Unis im Ausbildungsbereich.
Mit kollegialen Grüßen,
Ihr
Wolfgang Radner
Präsident der Akademie für Augenheilkunde und Optometrie
A) Grundlegendes
1) Approbierte ÄrzteInnen: ab 1.1.2015 ist die Eintragung in die Ärzteliste als approbierte ÄrzteInnen nicht mehr zulässig (§ 235 Abs 2)
2) Es werden für die Eintragung in die Ärzteliste Voraussetzungen bezgl. der Kenntnisse der deutschen Sprache festgelegt: Die ÖÄK erhält hierfür die Ermächtigung eine Verordnung zu erlassen, durch die im übertragenen Wirkungsbereich Bestimmungen über ausreichende Kenntnisse und über die Durchführung der Deutschprüfung geregelt werden (§ 4 Abs 3a).
3) Die Rechtsgrundlage für die mögliche Anrechnung von ausländischen Prüfungen bei überprüfter Gleichwertigkeit wird mit 1.1.2015 ersatzlos gestrichen. Für die Erlangung des Facharztdiplomes gemäß § 15 ist die österreichische Prüfung verpflichtend abzulegen.
4) Meldepflicht: Die Dienstgeber werden verpflichtet, die für die Eintragung in die ÄrzteInnenliste erforderlichen Daten an die ÖÄK zu melden
5) Rotation: Pflichtrotationen werden über ÄAO ermöglicht
B) Neustrukturierung der ärztlichen Ausbildung (§§ 7 und 8):
1) Basisausbildung:
– neunmonatige Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fächern für den Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin und Facharzt/-ärztin (statt der Gegenfächer)
– Es wird ein eigenes Rasterzeugnis für diese Zeit von der ÖÄK geben.
– Diese Basisausbildung kann an allen Krankenanstalten angeboten werden.
– Erst nach der Basisausbildung wird die Entscheidung über die weitere Ausbildung getroffen: (Allgemeinmedizin oder Sonderfach).
2) Facharztausbildung:
(Die Ausbildung zum AllgemeinmedizinerIn wurde in dieser Zusammenfassung ausgelassen)
=> Dauer 72 Monate (davon: 9 Monate Basisausbildung (ausgenommen einige wenige Fächer)
=> mind. 15 (noch mgl. 27) Monate Grundausbildung im Sonderfach.
=> mind. 27 Monate Modulausbildung.
=> Der Aufteilungsschlüssen auf die Grund- und Sonderfachausbildung wird nicht im ÄrzteG geregelt, sondern in der ÄAO ( ÄrzteInnen-Ausbildungsordnung) => diese ist eine Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und hat Gesetzesrang).
=> Für die Augenheilkunde und Optometrie wurde, wie für die meisten Fächer, eine Verteilung nach dem Schlüssel 9/36/27 vorgesehen
3) Subspezialisierungen:
– Wegfall der Additivfächer, stattdessen ist eine Spezialisierungen der ÖÄK mit einer Dauer von höchstens drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt (§ 11a) per Verordnung durch die ÖÄK geplant.
C) Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen
(§§, 9, 10, 11, 12, 12a, 13)
1) Neuerungen:
(a) Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen für Ausbildungsstätten:
=> Anwesenheit es Ausbildners während der Kernarbeitszeit,
=> Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes,
=> Nachweis über die Durchführung der in § 15 Abs 5 GuKG genannten Tätigkeiten durch den Pflegedienst.
=> Festlegung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet analog der Festlegung von Ausbildungsstellen für die fachärztliche Ausbildung.
=> Erteilung von Auflagen und Bedingungen im Anerkennungsbescheid.
=> Die Anerkennung gilt befristet für einen Zeitraum von sieben Jahren.
=> Rückwirkende Anerkennungen sind für höchstens ein Jahr ab Antragstellung möglich.
2) Ausbildungsstellenverwaltung:
– Elektronische Meldung des Ausbildungskandidaten an ÖÄK ab 1. Juli 2015.
– Derzeitiger Stand zur Kernarbeitszeit: Entsprechend der politischen Gespräche erfolgt keine Festlegung auf einen Zeitrahmen; die Ausbildung ist grundsätzlich in den Zeiten zu absolvieren, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals anwesend ist.
– Derzeitiger Stand Universitäten: Keine Sonderstellung der Universitätskliniken in Bezug auf die Festsetzung von Stellen, dies bedeutet, dass auch diese bei der ÖÄK ansuchen müssen.
– Aushändigung eines Ausbildungsplanes nach Basisausbildung durch Rechtsträger.
– 1:1 Verhältnis bleibt (FachärzteInnen : AssistenInnen). Bedingte Ausnahmen für Mangelfächer.
D) In-Krafttreten (vorläufiger Stand)
=> Die ÄG-Novelle trifft mit 1.1.2015 in Kraft; alle Änderungen, die die Ausbildung betreffen, erst ab 1. Juli 2015.
=> Ausbildungen, die vor dem 31.5.2015 begonnen wurden, können nach der geltenden ÄAO abgeschlossen werden
=> Anerkannte Ausbildungsstätten gelten weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten für diese Ausbildungen.
=> Die Ausbildung zur Allgemeinmedizin oder zum Fach kann nach den neuen Regelungen erst ab 1.7.2015 begonnen werden.
=> Da für die 9 monatige Basisausbildung keine neuen Ausbildungsstättengenehmigungen notwendig sind, müssen alle neuen Ausbildungsstättenbewilligungen erst bis zum 1.4.2016 abgewickelt werden.